Artikel 31
Artikel 31. Das Statut legt mit diesen Bestimmungen keinem der Vertragsstaaten eine neue Verpflichtung auf zur Erleichterung der Beförderung von Angehörigen eines Staates, der nicht Vertragsteil ist, oder von deren Reisegepäck oder von Gütern, Personen- und Güterwagen, die aus einem Staat stammen oder nach einem Staat bestimmt sind, der nicht Vertragsteil ist.
Schlagworte
Personenwagen
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2019
Gesetzesnummer
20000527
Dokumentnummer
NOR40006635
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