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Artikel 31 Übereinkommen über das internationale Regime der Eisenbahnen – Statut

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.4.1927

Artikel 31

Artikel 31. Das Statut legt mit diesen Bestimmungen keinem der Vertragsstaaten eine neue Verpflichtung auf zur Erleichterung der Beförderung von Angehörigen eines Staates, der nicht Vertragsteil ist, oder von deren Reisegepäck oder von Gütern, Personen- und Güterwagen, die aus einem Staat stammen oder nach einem Staat bestimmt sind, der nicht Vertragsteil ist.

Schlagworte

Personenwagen

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2019

Gesetzesnummer

20000527

Dokumentnummer

NOR40006635

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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