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Artikel 4 Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung in der Europäischen Union

Aktuelle FassungIn Kraft seit

Artikel 4

Assimilation

(1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß in seinem Strafrecht die Umschreibungen der Straftaten im Sinne der Artikel 2 und 3, die von oder gegenüber Ministern seiner Regierung, gewählten Vertretern seiner parlamentarischen Versammlungen, Mitgliedern seiner obersten Gerichte oder Mitgliedern seines Rechnungshofs bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben begangen werden, in der gleichen Weise für die Fälle gelten, in denen die Straftaten von oder gegenüber Mitgliedern der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, des Europäischen Parlaments, des Gerichtshofs und des Rechnungshofs der Europäischen Gemeinschaften bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben begangen werden.

(2) Hat ein Mitgliedstaat besondere Rechtsvorschriften für Handlungen oder Unterlassungen erlassen, für die Minister der Regierung auf Grund ihrer besonderen politischen Stellung in dem betreffenden Mitgliedstaat verantwortlich sind, so gilt Absatz 1 dieses Artikels nicht für diese Rechtsvorschriften, sofern der Mitgliedstaat gewährleistet, daß die Strafvorschriften, mit denen die Artikel 2 und 3 umgesetzt werden, auch die Mitglieder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften erfassen.

(3) Die Absätze 1 und 2 berühren nicht die in jedem Mitgliedstaat geltenden Bestimmungen über das Strafverfahren und die Bestimmung des jeweils zuständigen Gerichts.

(4) Dieses Übereinkommen findet Anwendung unter voller Einhaltung der einschlägigen Vorschriften der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften, des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, der Satzung des Gerichtshofs sowie der dazu jeweils erlassenen Durchführungsvorschriften, was die Aufhebung der Befreiungen betrifft.

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