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Artikel 1 Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung in der Europäischen Union

Aktuelle FassungIn Kraft seit

Artikel 1

Definitionen

Für die Zwecke dieses Übereinkommens

  1. a) bezeichnet der Ausdruck „Beamter“ sowohl einen Gemeinschaftsals auch einen nationalen Beamten, einschließlich eines nationalen Beamten eines anderen Mitgliedstaats;
  2. b) bezeichnet der Ausdruck „Gemeinschaftsbeamter“
  1. c) wird der Ausdruck „nationaler Beamter“ entsprechend der Definition für den Begriff „Beamter“ oder „Amtsträger“ im innerstaatlichen Recht des Mitgliedstaats, in dem der Betreffende diese Eigenschaft für die Zwecke der Anwendung des Strafrechts dieses Mitgliedstaats besitzt, ausgelegt. Handelt es sich jedoch um ein Verfahren, das ein Mitgliedstaat wegen einer Straftat einleitet, an der ein Beamter eines anderen Mitgliedstaats beteiligt ist, braucht ersterer die Definition für den Begriff „nationaler Beamter“ jedoch nur insoweit anzuwenden, als diese mit seinem innerstaatlichen Recht im Einklang steht.

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