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§ 6 StrabVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.9.2018

2. ABSCHNITT

Betriebsleitung Straßenbahnunternehmen

§ 6.

(1) Das Straßenbahnunternehmen ist verpflichtet, bei der Auswahl, Verwendung und Beaufsichtigung der Betriebsbediensteten jene Sorgfalt anzuwenden, die eine sichere und ordnungsgemäße Betriebsführung gewährleistet.

(2) Das Straßenbahnunternehmen hat sicherzustellen, dass der Betriebsleiter die ihm obliegenden Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen kann und hat dazu ausreichende personelle, finanzielle, technische und sonst notwendige Ressourcen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Insbesondere ist durch betriebliche und organisatorische Vorkehrungen zu gewährleisten, dass der Betriebsleiter

  1. 1. in der Erfüllung seiner Aufgaben keinen Weisungen unterliegt,
  2. 2. allen Bediensteten in Angelegenheiten der Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Straßenbahn, des Betriebes von Fahrzeugen auf einer Straßenbahn und des Verkehrs auf Straßenbahnen, Weisungen erteilen kann,
  3. 3. die zur Vertretung des Straßenbahnunternehmens nach außen Berufenen jederzeit und unmittelbar über Umstände informieren kann, die auf die Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Straßenbahn, des Betriebes von Fahrzeugen auf einer Straßenbahn und des Verkehrs auf Straßenbahnen Auswirkungen haben können,
  4. 4. wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben weder finanziell noch in anderer Weise benachteiligt wird und
  5. 5. sich die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Weiterbildung aneignen kann.

(3) Bei Entscheidungen des Straßenbahnunternehmens, die die Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Straßenbahn, des Betriebes von Fahrzeugen auf einer Straßenbahn und des Verkehrs auf Straßenbahnen beeinflussen können, ist der Betriebsleiter anzuhören. Dies gilt insbesondere bei

  1. 1. Planung, Bau und Instandhaltung von Betriebsanlagen,
  2. 2. Planung, Beschaffung, Bau und Instandhaltung von Fahrzeugen,
  3. 3. Erstellung oder Änderung von Betriebsvorschriften, Dienstanweisungen und der Beförderungsbedingungen,
  4. 4. Abschluss von Verträgen über den Anschluss oder die Mitbenützung gemäß § 53a Eisenbahngesetz 1957,
  5. 5. Feststellung des Bedarfes an Betriebsbediensteten,
  6. 6. Auswahl, Verwendung und Beaufsichtigung der Betriebsbediensteten,
  7. 7. Erstellung von Aus- und Weiterbildungsplänen für die Betriebsbediensteten sowie Festlegung von notwendigen Weiterbildungsmaßnahmen für Betriebsbedienstete,
  8. 8. Untersuchungen von außergewöhnlichen Ereignissen und den sich daraus ergebenden Maßnahmen oder
  9. 9. Vereinbarungen über die Übertragung von Aufgaben, die die Verantwortung des Betriebsleiters berühren, auf Personen oder Stellen, die dem Straßenbahnunternehmen nicht angehören.

(4) Wird einem Vorschlag des Betriebsleiters nicht entsprochen, so hat das Straßenbahnunternehmen dem Betriebsleiter die Gründe hiefür umfassend und unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(5) Das Straßenbahnunternehmen hat die Tätigkeit der Behörde zu unterstützen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(6) Das Straßenbahnunternehmen hat der Behörde das Ausscheiden des Betriebsleiters, eines Stellvertreters oder eines fachlich zuständigen Betriebsleiters sowie jede Änderung der für die Genehmigung der Bestellung erheblichen Umstände insbesondere im Hinblick auf deren Zuverlässigkeit und Eignung unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(7) Sollen Bauwerke oder andere Anlagen, die nicht nach den Bestimmungen dieser Verordnung gebaut und instandgehalten werden, von Straßenbahnen mitbenützt werden, hat das Straßenbahnunternehmen nachzuweisen, dass sie für den Betrieb der Straßenbahnen geeignet sind und ihre Instandhaltung gewährleistet ist.

(8) Besteht die Gefahr, dass der sichere und ordnungsgemäße Betrieb durch Maßnahmen Dritter beeinträchtigt wird, hat das Straßenbahnunternehmen dafür zu sorgen, dass gegen eine solche Beeinträchtigung Vorkehrungen getroffen werden.

Schlagworte

Ausbildungsplan

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2018

Gesetzesnummer

20000465

Dokumentnummer

NOR40204014

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