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§ 54 StrabVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.9.2018

Signale

§ 54.

(1) Signale sind in dem Umfang zu verwenden, den die Sicherheit und die betrieblichen Verhältnisse erfordern.

(2) Signale müssen den Formen, Farben und Klangarten der Anlage 2 entsprechen.

(3) Signale, die Aufträge optisch übermitteln, müssen rechtzeitig sichtbar und eindeutig erkennbar sein. Sie dürfen Verkehrszeichen, Lichtzeichen oder Signale anderer Verkehrsträger in ihrer Wirkung nicht beeinträchtigen und nicht Anlass zu Verwechslungen geben.

(4) Ist ein Signal ausgefallen oder kann es nicht eindeutig wahrgenommen werden, ist die Bedeutung anzunehmen, die die größere Sicherheit gewährleistet.

(5) Vorsignale sind zu verwenden, wenn wegen der örtlichen Verhältnisse das Hauptsignal erst innerhalb des Anhalteweges erkennbar ist.

(6) Fahrsignale F 0, F 1, F 2 und F 3 sind durch Ankündigungssignale mit ausreichendem zeitlichen Vorlauf anzukündigen; dies gilt nicht, wenn die Züge am Signalstandort ausnahmslos zu halten haben oder wenn ein Signalwechsel von F 1, F 2 oder F 3 (Fahrt freigegeben) auf F 0 (Halt) innerhalb des Anhalteweges durch den vorbeifahrenden Zug ausgeschlossen wird. Die Ankündigungssignale sind mit dem Zusatzsignal So 4 zu kennzeichnen und auf Höhe des Bremseinsatzpunktes anzuordnen.

(7) Zugsignale Z 1 (Spitzensignal) und Z 2 (Schlusssignal) sind zu verwenden, wenn die Sichtverhältnisse es erfordern, insbesondere während der Dämmerung, bei Dunkelheit sowie im Tunnel.

(8) Wird im Regelbetrieb auf Sicht gefahren, sind die Zugsignale Z 3 (Bremssignal), Z 4 (Fahrtrichtungssignal) und Z 5 (Warnblinksignal) zu verwenden. Abs. 7 bleibt unberührt. Das Fahrtrichtungssignal ist nicht nur beim Einbiegen, sondern auch dann zu geben, wenn durch die Richtungsänderung eine Verminderung der Fahrbahnbreite eintritt oder ein Wechsel des Fahrstreifens durchgeführt wird.

(9) Ständige Geschwindigkeitsbeschränkungen müssen in betriebsnotwendigem Umfang durch Geschwindigkeitssignale G 2 gekennzeichnet sein. Vorübergehende Geschwindigkeitsbeschränkungen (Langsamfahrstellen) sind durch Geschwindigkeitssignale G 5 zu kennzeichnen.

(10) Sind Geschwindigkeitssignale G 2 (bei Langsamfahrstellen G 5) wegen der örtlichen Verhältnisse nicht in ausreichender Entfernung erkennbar, sind Geschwindigkeitssignale G 1 (bei Langsamfahrstellen G 4) zu verwenden.

(11) Werden bei Fahren auf Sicht Weichen, die nicht in Zugsicherungsanlagen eingebunden sind, mit Geschwindigkeiten von mehr als 15 km/h gegen die Spitze befahren, sind Weichensignale W 11, W 12 oder W 13 zu verwenden.

(12) Der Übergang vom Fahren auf Signal zum Fahren auf Sicht muss durch Sondersignal So 2 und der Übergang vom Fahren auf Sicht zum Fahren auf Signal durch Sondersignal So 1 gekennzeichnet sein.

(13) Außerhalb der Haltestellen und Abstellanlagen sind die Standorte der Hauptsignale durch Sondersignal So 3 zu kennzeichnen.

(14) Am Hauptsignal H 0 darf nur auf besonderen Auftrag vorbeigefahren werden.

(15) Am Fahrsignal F 0 (Halt) darf nach Anhalten vorbeigefahren werden, wenn eine Störung der Fahrsignalanlage erkennbar ist und die Verkehrslage eine Weiterfahrt erlaubt. Dies gilt nicht bei eingleisigen Streckenabschnitten, die im Zweirichtungsbetrieb befahren werden; die Vorbeifahrt ist dort nur auf besondere Anordnung erlaubt.

(16) Verschubaufträge, die nicht durch technische Verständigungseinrichtungen übermittelt werden, gelten nur, wenn die Signale hörbar und sichtbar wahrgenommen werden; das Signal „Verschubhalt“ gilt bereits, wenn es nur hörbar oder nur sichtbar wahrgenommen wird.

(17) Signale, die betrieblich keine Bedeutung haben sollen, sind zu beseitigen oder zu verdecken oder durch das Sondersignal So 7 zu kennzeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2018

Gesetzesnummer

20000465

Dokumentnummer

NOR40204060

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