Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige
§ 31.
An den Zu- und Abgängen von Aufzügen, Fahrtreppen und Fahrsteigen müssen freie Räume als Stauräume vorhanden sein.
Schlagworte
Zugang
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2018
Gesetzesnummer
20000465
Dokumentnummer
NOR40204038
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