Grundsätze
§ 3.
Betriebsanlagen und Fahrzeuge müssen so beschaffen sein, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Diese Anforderungen gelten als erfüllt, wenn Betriebsanlagen und Fahrzeuge gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung und den von der Behörde erteilten Genehmigungen gebaut sind und betrieben werden.
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2018
Gesetzesnummer
20000465
Dokumentnummer
NOR40204011
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