Bahnkörper
§ 16.
(1) Bahnkörper umfassen den Oberbau und den ihn tragenden Unterbau, der aus Erd-, Stütz- oder Ingenieurbauwerken bestehen kann.
(2) Der Unterbau muss unter Beachtung der geologischen und hydrologischen Verhältnisse standsicher sein.
(3) Anfallende Wässer sind ohne Beeinträchtigung des Bahnbetriebes vom Bahnkörper abzuleiten.
- 1. straßenbündige Gleiskörper,
- 2. selbständige Gleiskörper,
- 3. eigene Bahnkörper.
(5) Straßenbündige Gleiskörper sind mit ihren Gleisen in Straßenfahrbahnen oder Gehwegflächen eingebettet.
(6) Selbständige Gleiskörper sind von der Fahrbahn durch bauliche Einrichtungen getrennte, dem Verkehr mit Schienenfahrzeugen dienende Bahnkörper im Verkehrsraum der Straße samt den darauf errichteten, dem Verkehr und Betrieb von Schienenfahrzeugen dienenden Anlagen und Einrichtungen.
(7) Eigene Bahnkörper sind auf Grund ihrer Lage oder ihrer Bauart vom übrigen Verkehr unabhängig.
(8) Bei Schutzwegen, die unmittelbar an einen selbständigen Gleiskörper anschließen, müssen zwischen dem Bahnkörper und der benachbarten Fahrbahn Gehsteige vorhanden sein, wenn das Überschreiten von Bahnkörper und Fahrbahn nicht durch eine Verkehrslichtsignalanlage geregelt ist.
(9) Bei Fahrbetrieb ohne Fahrzeugführer ist durch Einfriedungen oder auf andere Weise das unbefugte Betreten, Befahren oder Benutzen des Bahnkörpers zu verhindern. Wenn es die Betriebssicherheit erfordert, kann die Behörde dies auf bestimmten Streckenabschnitten auch bei anderen Betriebsarten vorschreiben.
Schlagworte
Erdbauwerk, Stützbauwerk
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2018
Gesetzesnummer
20000465
Dokumentnummer
NOR40204023
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