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Artikel 2 Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Kiefersfelden) (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1993

Artikel 2

Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Abs. 3 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 umfaßt

  1. 1. beim Grenzübergang Kiefersfelden-Autobahn
  1. a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
  1. b) die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Anlagen und Räume, und zwar
  1. 2. beim Grenzübergang Kiefersfelden-Staatsstraße
  1. a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
  1. b) die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räume im Dienstgebäude, und zwar einen Kanzleiraum und einen Abfertigungsraum im südlichen Teil des Erdgeschosses und den mittleren Kellerraum.

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