Artikel 5
Festgenommene oder zurückgewiesene Personen und sichergestellte Waren, Werte oder Beweismittel dürfen, sofern eine Beförderung mit der Bahn nicht tunlich ist, auf der kürzesten Straßenverbindung
- a) von den österreichischen Bediensteten von Garmisch-Partenkirchen oder Griesen zur gemeinsamen Grenze bei Griesen/Ehrwaldschanz und
- b) von den deutschen Bediensteten von Reutte oder Ehrwald zur gemeinsamen Grenze bei Ehrwaldschanz/Griesen
verbracht werden. Für die dafür erforderlichen Amtshandlungen gehören diese Strecken zum örtlichen Bereich.
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