Artikel 2
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt
- a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
- die Gemeindeverbindungsstraße von der gemeinsamen Grenze bis zum Amtsplatz;
- den das Zollamtsgebäude umgebenden Amtsplatz;
- im Zollamtsgebäude den an der Südseite gelegenen, durch den Haupteingang zugänglichen Raum, die sanitären Anlagen und alle Verbindungswege;
- b) die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räume im Zollamtsgebäude, und zwar die östlich der gemeinsam benützten Räume gelegenen beiden Räume an der Südseite.
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