vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 B-VGÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2000

Ausnahme

§ 2

Gemäß § 87 Abs. 2 B-BSG wird folgende Ausnahme von § 50 Abs. 2, § 55 Abs. 1 und § 56 Abs. 1 B-BSG festgelegt: Bedienstete dürfen mit Tätigkeiten, die mit gesundheitsgefährlicher Lärmeinwirkung verbunden sind, auch beschäftigt werden, wenn Tonschwellenaudiogramme im Rahmen der Untersuchungen gemäß § 50 Abs. 2 B-BSG von qualifizierten Bediensteten der Träger der Unfallversicherung unter der Verantwortung eines Arztes durchgeführt werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)