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Artikel 72 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2009

Artikel 72

Abgabe der Rechtssache an die Große Kammer

(1) Wirft eine bei einer Kammer anhängige Rechtssache eine schwerwiegende Frage der Auslegung der Konvention oder ihrer Protokolle auf oder kann die Entscheidung einer ihr vorliegenden Frage zu einer Abweichung von einem früheren Urteil des Gerichtshofs führen, so kann die Kammer diese Sache nach Artikel 30 der Konvention jederzeit, bevor sie ihr Urteil gefällt hat, an die Große Kammer abgeben, wenn nicht eine Partei nach Absatz 2 widerspricht. Die Entscheidung, die Sache abzugeben, braucht nicht begründet zu werden.

(2) Der Kanzler teilt den Parteien die Absicht der Kammer mit, die Rechtssache abzugeben. Die Parteien haben danach einen Monat Zeit, um der Kanzlei schriftlich ihren gebührend begründeten Einspruch zu unterbreiten. Ein Einspruch, der diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird von der Kammer als unwirksam angesehen.

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