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Artikel 56 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2009

Artikel 56

Entscheidung der Kammer

(1) In der Entscheidung der Kammer ist anzugeben, ob sie einstimmig oder durch Mehrheitsbeschluss getroffen wurde; sie ist gleichzeitig oder später zu begründen.

(2) Der Kanzler teilt die Entscheidung der Kammer dem Beschwerdeführer mit. Sie wird auch der oder den betroffenen Vertragspartei(en) und jedem Drittbeteiligten mitgeteilt, soweit diesen zuvor die Beschwerde nach dieser Verfahrensordnung zur Kenntnis gebracht wurde.

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