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Artikel 4710 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2009

Artikel 4710

Inhalt einer Individualbeschwerde

(1) Beschwerden nach Artikel 34 der Konvention sind unter Verwendung des von der Kanzlei zur Verfügung gestellten Formulars einzureichen, wenn der Präsident der zuständigen Sektion nichts anderes bestimmt. Das Formular enthält

  1. a) den Namen, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit, das Geschlecht, den Beruf und die Adresse des Beschwerdeführers;
  2. b) gegebenenfalls den Namen, den Beruf und die Adresse seines Vertreters;
  3. c) die Vertragspartei oder Vertragsparteien, gegen die sich die Beschwerde richtet;
  4. d) eine kurze Darstellung des Sachverhalts;
  5. e) eine kurze Darstellung der behaupteten Verletzungen der Konvention mit Begründung;
  6. f) eine kurze Darstellung betreffend die Erfüllung der Zulässigkeitskriterien nach Artikel 35 Absatz 1 der Konvention durch den Beschwerdeführer (Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe und Einhaltung der Sechs-Monats-Frist);
  7. g) den Gegenstand der Beschwerde;

    beizufügen sind

  1. h) Kopien aller einschlägigen Unterlagen, insbesondere der gerichtlichen oder sonstigen Entscheidungen, die sich auf den Gegenstand der Beschwerde beziehen.

(2) Der Beschwerdeführer hat ferner

  1. a) alle Unterlagen, insbesondere die in Absatz 1 Buchstabe h genannten Unterlagen und Entscheidungen beizubringen, die die Feststellung erlauben, dass die Zulässigkeitskriterien nach Artikel 35 Absatz 1 der Konvention erfüllt sind (Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe und Einhaltung der Sechs-Monats-Frist);
  2. b) mitzuteilen, ob er seinen Fall einer anderen internationalen Untersuchungs- oder Beschwerdeinstanz vorgelegt hat.

(3) Ein Beschwerdeführer, der nicht wünscht, dass seine Identität offen gelegt wird, hat dies mitzuteilen und die Gründe darzulegen, die eine Abweichung von der gewöhnlichen Regel rechtfertigen, nach der das Verfahren vor dem Gerichtshof öffentlich ist. Der Kammerpräsident kann dem Beschwerdeführer erlauben, anonym zu bleiben, oder von Amts wegen Anonymität gewähren.

(4) Die Nichteinhaltung der Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 kann dazu führen, dass die Beschwerde vom Gerichtshof nicht geprüft wird.

(5) Für die Zwecke des Artikels 35 Absatz 1 der Konvention ist als Datum der Beschwerdeerhebung in der Regel das Datum der ersten Mitteilung des Beschwerdeführers anzusehen, in welcher der Gegenstand der Beschwerde – sei es auch nur zusammenfassend – dargelegt wird; Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass innerhalb der vom Gerichtshof bestimmten Fristen ein ordnungsgemäß ausgefülltes Beschwerdeformular eingereicht worden ist. Der Gerichtshof kann jedoch entscheiden, dass ein anderes Datum gilt, wenn er dies für gerechtfertigt hält.

(6) Der Beschwerdeführer hat den Gerichtshof über jede Änderung seiner Adresse und jeden für die Prüfung seiner Beschwerde erheblichen Umstand zu informieren.

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10 In der vom Gerichtshof am 17. Juni 2002, 8. Juli 2002, 11. Dezember 2007 und 22. September 2008 geänderten Fassung

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