Artikel 44E
Nichtweiterverfolgung einer Beschwerde
Beabsichtigt eine beschwerdeführende Vertragspartei oder ein Individualbeschwerdeführer nicht, die Beschwerde weiterzuverfolgen, so kann die Kammer im Einklang mit Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe a der Konvention die Beschwerde nach Artikel 43 dieser Verfahrensordnung im Register streichen.
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