vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 3 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2009

Artikel 3

Eid oder feierliche Erklärung

(1) Jeder gewählte Richter hat vor Aufnahme seiner Tätigkeit in der ersten Sitzung des Plenums, an der er nach seiner Wahl teilnimmt, oder nötigenfalls vor dem Präsidenten des Gerichtshofs folgenden Eid zu leisten oder folgende feierliche Erklärung abzugeben:

„Ich schwöre,“ – oder „Ich erkläre feierlich,“ – „dass ich mein Amt als Richter ehrenhaft, unabhängig und unparteiisch ausüben und das Beratungsgeheimnis wahren werde.“

(2) Hierüber wird ein Protokoll aufgenommen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)