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Artikel 29 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2009

Artikel 29

Richter ad hoc

(1)

  1. a) Wenn der für eine betroffene Vertragspartei gewählte Richter verhindert, befangen oder freigestellt ist oder wenn es einen solchen Richter nicht gibt, fordert der Kammerpräsident diese Partei auf, ihm binnen 30 Tagen mitzuteilen, ob sie entweder einen anderen gewählten Richter oder einen Richter ad hoc für die Mitwirkung als Richter an dem Verfahren benennen will; in diesem Fall fordert er sie auf, gleichzeitig den Namen der Person anzugeben, die sie benennt.
  2. b) Die gleiche Regelung gilt, wenn die benannte Person verhindert oder befangen ist.
  3. c) Ein Richter ad hoc muss die in Artikel 21 Absatz 1 der Konvention vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllen, darf in der betreffenden Rechtssache nicht aus einem der in Artikel 28 dieser Verfahrensordnung genannten Gründe verhindert sein und muss in der Lage sein, den in Absatz 5 vorgesehenen Erfordernissen in Bezug auf Verfügbarkeit und Anwesenheit zu entsprechen.

(2) Antwortet die betroffene Vertragspartei nicht innerhalb von 30 Tagen oder bis zum Ablauf einer vom Kammerpräsidenten gewährten Verlängerung dieser Frist7, so gilt dies als Verzicht auf dieses Benennungsrecht. Benennt die betroffene Vertragspartei zweimal als Richter ad hoc Personen, die nach Feststellung der Kammer die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe c nicht erfüllen, so gilt dies ebenfalls als Verzicht auf das Benennungsrecht.

(3) Der Kammerpräsident kann beschließen, die betroffene Vertragspartei zu einer Benennung nach Absatz 1 Buchstabe a erst dann aufzufordern, wenn ihr die Beschwerde nach Artikel 54 Absatz 2 zur Kenntnis gebracht wird. In diesem Fall wird angenommen, die betroffene Vertragspartei habe, bis sie eine Benennung vornimmt, an Stelle des gewählten Richters den ersten Ersatzrichter benannt.

(4) Zu Beginn der ersten Sitzung in der betreffenden Rechtssache nach seiner Benennung leistet der Richter ad hoc den Eid oder gibt die feierliche Erklärung ab, die in Artikel 3 vorgesehen sind. Hierüber wird ein Protokoll aufgenommen.

(5) Richter ad hoc müssen sich zur Verfügung des Gerichtshofs halten und vorbehaltlich des Artikels 26 Absatz 2 an den Sitzungen der Kammer teilnehmen.

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7 Schweiz: Fristerstreckung

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