Übertragung von Kontingenterlaubnissen und Ansprüchen
§ 15
Bereits vergebene Kontingenterlaubnisse und Ansprüche gemäß § 5 Abs. 1 können übertragen werden, wenn die Vergabebehörde auf Antrag des Unternehmers, auf den Kontingenterlaubnisse oder Ansprüche übertragen werden sollen, festgestellt hat, dass
- 1. der bisherige Inhaber der Kontingenterlaubnisse oder Ansprüche aus den in § 85 Z 1, 3, 4 oder 7 GewO 1994 bezeichneten Gründen untergegangen ist,
- 2. bedeutende Vermögenswerte des bisherigen Inhabers, insbesondere Kraftfahrzeuge, in das Eigentum des Antragstellers übertragen wurden und
- 3. zwischenstaatliche Vereinbarungen dies nicht verbieten.
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