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§ 1 BeglaubigungsV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2000

Kanzlei

§ 1

Von der in § 18 Abs. 4 AVG vorgesehenen Möglichkeit, schriftliche Ausfertigungen der Behörden durch die Kanzlei beglaubigen zu lassen, kann nur bei den Behörden Gebrauch gemacht werden, für die ein geregelter, ständiger Kanzleidienst eingerichtet ist.

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