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Artikel 5 Übereinkommen über das Verbot der doppelten Strafverfolgung

Aktuelle FassungIn Kraft seit

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.

Artikel 5

Die vorstehenden Bestimmungen stehen der Anwendung weitergehender innerstaatlicher Bestimmungen über die Geltung des Verbots der doppelten Strafverfolgung in bezug auf ausländische Justizentscheidungen nicht entgegen.

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2022

Gesetzesnummer

20000287

Dokumentnummer

NOR40002525

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