Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.
Artikel 5
Die vorstehenden Bestimmungen stehen der Anwendung weitergehender innerstaatlicher Bestimmungen über die Geltung des Verbots der doppelten Strafverfolgung in bezug auf ausländische Justizentscheidungen nicht entgegen.
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2022
Gesetzesnummer
20000287
Dokumentnummer
NOR40002525
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