vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 7 Kostenerstattung von Sachleistungen (Portugal)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1999

Artikel 7

(1) Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die letzte Mitteilung erfolgt, daß die nach innerstaatlichem Recht der beiden Vertragsstaaten für das Inkrafttreten erforderlichen Voraussetzungen vorliegen. Diese Vereinbarung wird an dem Tag wirksam, an dem die Verordnung im Verhältnis zwischen Portugal und Österreich in Kraft getreten ist.

(2) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann sie unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich kündigen.

GESCHEHEN zu Wien, am 16. Dezember 1998 in zwei Urschriften in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)