§ 1.
Die nachstehenden Vorschriften finden Anwendung auf die Auszahlung folgender Leistungen:
- 1. Arbeitslosengeld,
- 2. Notstandshilfe,
- 3. Sondernotstandshilfe,
- 4. Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung,
- 5. Weiterbildungsgeld,
- 6. Altersteilzeitgeld,
- 7. Überbrückungshilfe,
- 8. erweiterte Überbrückungshilfe,
- 9. sonstige Leistungen, die auf Grund von Übergangsregelungen vom Arbeitsmarktservice zu gewähren sind.
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2017
Gesetzesnummer
20000256
Dokumentnummer
NOR40002295
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