Zuständige Personen
§ 2.
Aus dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument muss sich ergeben, welche Personen als Vertreter des Dienstgebers (§ 2 Abs. 2 B-BSG) für Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes zuständig sind oder welche Organisationseinheit beim Dienstgeber nähere Auskünfte über Personen und Dienste mit besonderen Aufgaben auf diesem Gebiet erteilt.
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2024
Gesetzesnummer
20000240
Dokumentnummer
NOR40002170
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