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§ 2 B-DOK-VO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.12.1999

Zuständige Personen

§ 2.

Aus dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument muss sich ergeben, welche Personen als Vertreter des Dienstgebers (§ 2 Abs. 2 B-BSG) für Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes zuständig sind oder welche Organisationseinheit beim Dienstgeber nähere Auskünfte über Personen und Dienste mit besonderen Aufgaben auf diesem Gebiet erteilt.

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2024

Gesetzesnummer

20000240

Dokumentnummer

NOR40002170

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