vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1 NotifV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.12.1999

§ 1.

Für die Übermittlung und Notifikation eines Entwurfes einer technischen Vorschrift gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 des NotifG 1999 ist das Formblatt gemäß Anhang 1 zu verwenden. Dieses ist gemäß den beigelegten Erläuterungen in den einzelnen Punkten auszufüllen.

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2019

Gesetzesnummer

20000239

Dokumentnummer

NOR40002165

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)