Sprachliche Gleichbehandlung
§ 9.
Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist jeweils die geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2024
Gesetzesnummer
20000203
Dokumentnummer
NOR40001609
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