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§ 6 EWR-Psychotherapieverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.10.1999

Eignungsprüfung

§ 6.

(1) Die Eignungsprüfung hat ausschließlich die beruflichen Kenntnisse des Anerkennungswerbers in den im Bescheid festgelegten Fachgebieten einschließlich praktischer Inhalte nach Maßgabe der bei der Prüfung der Gleichwertigkeit festgestellten fehlenden Kenntnisse im Hinblick auf die Ausübung der Psychotherapie zum Gegenstand. Die Einrichtungen gemäß § 4 Abs. 2 haben zumindest einmal im Jahr einen Termin für die Absolvierung einer Eignungsprüfung vorzusehen.

(2) Die Eignungsprüfung umfasst eine abschließende Prüfung nach Vermittlung theoretischer Lerninhalte in den gemäß den §§ 4 Abs. 1 und/oder 7 Abs. 1 des Psychotherapiegesetzes anerkannten Ausbildungseinrichtungen für das Propädeutikum und/oder für das Fachspezifikum und/oder eine Reflexion des Anerkennungswerbers über die im Bescheid vorgeschriebene Selbsterfahrung und/oder Supervision. Die Reflexion ist bei einem Psychotherapeuten mit einer seit zumindest fünf Jahren bestehenden Berufsberechtigung samt Zusatzbezeichnung in der entsprechenden fachspezifischen psychotherapeutischen Methode, mit der die Eintragung in die Psychotherapeutenliste erfolgen soll, zu absolvieren.

(3) Über die erfolgreiche oder nicht erfolgreiche Absolvierung ist hinsichtlich der Eignungsprüfung eine Bestätigung vom Leiter der anerkannten Ausbildungseinrichtung, hinsichtlich der Reflexion von jenem Psychotherapeuten, der die Reflexion durchgeführt hat, eine schriftliche Bewertung auszustellen.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2024

Gesetzesnummer

20000203

Dokumentnummer

NOR40001606

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