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§ 2 EWR-Psychotherapieverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.7.2016

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 182/2016

§ 2.

Der Antrag auf Prüfung der Gleichwertigkeit der fachlichen theoretischen und praktischen Qualifikation ist beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen einzubringen. Dem Antrag sind jedenfalls folgende Unterlagen anzuschließen:

  1. 1. Nachweis der Staatsangehörigkeit,
  2. 2. Diplom im Sinne der §§ 1, 2 oder 3 EWR-Psychotherapiegesetz,
  3. 3. Bescheinigung des Herkunftsstaates, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde,
  4. 4. Nachweise gemäß § 3,
  5. 5. Beschreibung des Berufsbildes im Herkunftsstaat und
  6. 6. Nachweis eines Wohnsitzes oder eines Zustellbevollmächtigten in Österreich.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 182/2016

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2024

Gesetzesnummer

20000203

Dokumentnummer

NOR40184920

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