Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 182/2016
§ 2.
Der Antrag auf Prüfung der Gleichwertigkeit der fachlichen theoretischen und praktischen Qualifikation ist beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen einzubringen. Dem Antrag sind jedenfalls folgende Unterlagen anzuschließen:
- 1. Nachweis der Staatsangehörigkeit,
- 2. Diplom im Sinne der §§ 1, 2 oder 3 EWR-Psychotherapiegesetz,
- 3. Bescheinigung des Herkunftsstaates, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde,
- 4. Nachweise gemäß § 3,
- 5. Beschreibung des Berufsbildes im Herkunftsstaat und
- 6. Nachweis eines Wohnsitzes oder eines Zustellbevollmächtigten in Österreich.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 182/2016
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2024
Gesetzesnummer
20000203
Dokumentnummer
NOR40184920
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