Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 317/2004
Wiederholung der Ausgleichsmaßnahme
§ 7.
Ist die gewählte Ausgleichsmaßnahme nicht erfolgreich absolviert worden, ist ein Wechsel der Ausgleichsmaßnahme nicht zulässig. Eine einmalige Wiederholung der Eignungsprüfung oder eine einmalige Verlängerung des Anpassungslehrgangs sind möglich. Die Wiederholung der Eignungsprüfung kann auch in einer anderen anerkannten Ausbildungseinrichtung erfolgen. Auf Grund eines Antrags des Anerkennungswerbers entscheidet die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Verlängerung des Anpassungslehrgangs.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 317/2004
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2024
Gesetzesnummer
20000202
Dokumentnummer
NOR40054921
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