Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 181/2016
Eignungsprüfung
§ 6.
(1) Die Eignungsprüfung hat ausschließlich die beruflichen Kenntnisse des Anerkennungswerbers in den im Bescheid festgelegten Fachgebieten einschließlich praktischer Inhalte nach Maßgabe der bei der Prüfung der Gleichwertigkeit festgestellten fehlenden Kenntnisse im Hinblick auf die Ausübung der Gesundheitspsychologie oder der Klinischen Psychologie zum Gegenstand. Die Einrichtungen gemäß § 4 Abs. 2 haben zumindest einmal im Jahr einen Termin für die Absolvierung einer Eignungsprüfung vorzusehen.
(2) Die Eignungsprüfung umfasst eine abschließende Prüfung nach Vermittlung theoretischer Lehrinhalte in den gemäß § 7 Abs. 1 des Psychologengesetzes anerkannten Ausbildungseinrichtungen und/oder eine Reflexion des Anerkennungswerbers über die im Bescheid vorgeschriebene Supervision bei einem Gesundheitspsychologen oder Klinischen Psychologen mit einer zumindest seit fünf Jahren bestehenden einschlägigen Berufsberechtigung.
(3) Über die erfolgreiche oder nicht erfolgreiche Absolvierung ist hinsichtlich der Eignungsprüfung eine Bestätigung vom Leiter der anerkannten Ausbildungseinrichtung, hinsichtlich der Reflexion von jenem Gesundheitspsychologen oder Klinischen Psychologen, der die Reflexion durchgeführt hat, eine schriftliche Bewertung auszustellen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 181/2016
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2024
Gesetzesnummer
20000202
Dokumentnummer
NOR40184909
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