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§ 3 EWR-Psychologenverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.7.2016

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 181/2016

§ 3.

(1) Zum Nachweis der erfolgreichen spezifischen Ausbildung zum Gesundheitspsychologen oder zum Klinischen Psychologen sind insbesondere Nachweise vorzulegen über

  1. 1. die Bezeichnung der ausländischen Ausbildungseinrichtung,
  2. 2. die Ausbildung zum Erwerb der jeweils fachlichen theoretischen und praktischen Qualifikation in Gesundheitspsychologie oder in Klinischer Psychologie,
  3. 3. die Dauer der Ausbildung zum Erwerb der fachlichen Qualifikation in Theorie und Praxis,
  4. 4. die Ausbildungsinhalte zum Erwerb der fachlichen Qualifikation einschließlich der Vorlage des Ausbildungscurriculums,
  5. 5. das Ausmaß der Supervision, die die gesundheitspsychologische oder klinisch-psychologische Tätigkeit begleitet hat,
  6. 6. die jeweilige fachliche Qualifikation des Lehrpersonals zur Vermittlung der Ausbildungsinhalte,
  7. 7. die Absolvierung praktischer Tätigkeit samt Beschreibung der Inhalte und Aufgaben der Tätigkeit in Gesundheitspsychologie oder in Klinischer Psychologie im Rahmen einer im psychosozialen Feld bestehenden Einrichtung des Gesundheits- oder Sozialwesens sowie
  8. 8. Kenntnisse, die während einer gesundheitspsychologischen oder klinisch-psychologischen, rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit erworben wurden.

(2) Hat die Durchführung des Prüfverfahrens die Gleichwertigkeit der fachlichen Qualifikation ergeben, ist dem Anerkennungswerber ein Bescheid darüber auszustellen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 181/2016

Schlagworte

Gesundheitswesen

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2024

Gesetzesnummer

20000202

Dokumentnummer

NOR40184906

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