Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 181/2016
Prüfung der Gleichwertigkeit
§ 1.
Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die eine Anerkennung ihrer Berufsberechtigung als Gesundheitspsychologe oder als Klinischer Psychologe in Österreich beantragen, haben die Gleichwertigkeit ihrer in eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbenen fachlichen theoretischen und praktischen Qualifikation von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen prüfen zu lassen. Erforderlichenfalls ist zur Prüfung der Gleichwertigkeit der Qualifikation ein Sachverständigengutachten einzuholen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 181/2016
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2024
Gesetzesnummer
20000202
Dokumentnummer
NOR40184904
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