Fachkenntnisausbildung
§ 49
Die Ausbildung für die unter § 48 angeführten Arbeiten muss je nach Ausbildungsgebiet mindestens die nachfolgend angeführte Gesamtzahl an Unterrichtseinheiten (einschließlich praktischer Übungen) umfassen:
- 1. Arbeiten als Sicherungsposten: mindestens
24 Unterrichtseinheiten (Anhang 1),
- 2. Arbeiten als Sicherungsaufsicht: mindestens
24 Unterrichtseinheiten (Anhang 2),
- 3. Arbeiten als Betriebsleiter: mindestens 28 Unterrichtseinheiten (Anhang 3).
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