Ausrüstung mit Arbeitsmitteln
§ 23.
(1) Den Arbeitnehmern sind die zur sicheren Durchführung der Arbeitsvorgänge erforderlichen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen.
(2) Für Arbeitnehmer in Schienenfahrzeugen müssen Einrichtungen für die Ablage von Kleidung sowie für die sichere Verwahrung der mitzuführenden Ausrüstung vorhanden sein.
(3) Im besetzten Führerstand von Triebfahrzeugen und Steuerwagen muß beim Befahren von Tunneln von Haupt- und Nebenbahnen mit einer Länge von über 1 000 m eine tragbare Einrichtung für die Versorgung mit Atemluft vorhanden sein.
Schlagworte
Hauptbahn
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2019
Gesetzesnummer
20000181
Dokumentnummer
NOR40215604
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