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§ 27 KflG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.5.2015

Erlöschen der Berechtigung

§ 27

Die Berechtigung erlischt in folgenden Fällen:

  1. 1. bei Tod des Inhabers der Berechtigung, sofern der Aufsichtsbehörde kein Fortbetriebsrecht nach § 28 Abs. 1 angezeigt wird; wenn es sich um keine natürliche Person handelt, bei Untergang des Unternehmens;
  2. 2. bei Widerruf der Berechtigung (§ 25);
  3. 3. mit Ablauf der Konzessionsdauer;
  4. 4. im Falle der Enthebung von der Betriebspflicht (§ 24 Abs. 2);
  5. 5. im Falle der Übertragung der Konzession (§ 28 Abs. 3);
  6. 6. im Falle der Beendigung des zwischen Besteller und Personenkraftverkehrsunternehmer geschlossenen Vertrages (§ 23 Abs. 4 und 6)

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