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§ 9 ÖPNRV-G 1999

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.5.2015

§ 9

Nicht unter das Grundangebot im Sinne des § 7 fallen sonstige, nicht durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, durch Länder oder Gemeinden finanzierte Leistungen.

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