vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 25 ÖPNRV-G 1999

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.5.2015

§ 25

Die prozentuelle Höhe der den einzelnen Gemeinden für Zwecke gemäß § 24 Abs. 2 zukommenden Bundesmittel ergibt sich jeweils aus dem Verteilungsschlüssel des vorangegangenen Jahres aus dem Finanzausgleich.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)