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§ 15 ÖPNRV-G 1999

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2000

§ 15

Für Verkehrsverbünde gelten unter Bedachtnahme auf regionale Besonderheiten folgende Zielsetzungen:

  1. 1. Orientierung der Verbundgrenzen an Fahrgastströmen.
  2. 2. Bundesweit einheitliche Tarifierungssystematik.
  3. 3. Kompatibilität im Bereich der Abfertigungssysteme und Fahrkartengattungen.
  4. 4. Gewährleistung von Qualitätskriterien gemäß § 31.

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