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Artikel 1 Kompetenzfeststellung durch den VfGH

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.12.1999

Artikel 1

„Die Erlassung gesetzlicher abfallwirtschaftlicher Regelungen fällt in die Zuständigkeit der Länder, wenn sie weder für gefährliche Abfälle noch für andere Abfälle, soweit für diese einheitliche bundesrechtliche Vorschriften bestehen, gelten.“

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2022

Gesetzesnummer

20000095

Dokumentnummer

NOR40000855

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