Artikel 1
„Die Erlassung gesetzlicher abfallwirtschaftlicher Regelungen fällt in die Zuständigkeit der Länder, wenn sie weder für gefährliche Abfälle noch für andere Abfälle, soweit für diese einheitliche bundesrechtliche Vorschriften bestehen, gelten.“
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2022
Gesetzesnummer
20000095
Dokumentnummer
NOR40000855
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