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Artikel 5 Wiener Übereinkommen über die Errichtung einer internationalen Klassifikation der Bildbestandteile von Marken

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.10.1999

Artikel 5

Sachverständigenausschuß

(1) Es wird ein Sachverständigenausschuß gebildet, in dem jedes Land des besonderen Verbands vertreten ist.

(2)  a) Der Generaldirektor kann und, wenn der Sachverständigenausschuß es beantragt, muß Nichtmitgliedsländer des besonderen Verbands, die Mitglieder der Organisation oder Vertragsländer der Pariser Verbandsübereinkünfte zum Schutz des gewerblichen Eigentums sind, einladen, sich in den Sitzungen des Sachverständigenausschusses durch Beobachter vertreten zu lassen.

b) Der Generaldirektor lädt die auf dem Gebiet der Marken spezialisierten zwischenstaatlichen Organisationen, von deren Mitgliedsländern mindestens eines diesem Abkommen angehört, ein, sich in den Sitzungen des Sachverständigenausschusses durch Beobachter vertreten zu lassen.

c) Der Generaldirektor kann und, wenn der Sachverständigenausschuß es beantragt, muß Vertreter anderer zwischenstaatlicher sowie internationaler nichtstaatlicher Organisationen einladen, an den sie interessierenden Beratungen teilzunehmen.

(3) Der Sachverständigenausschuß

  1. i) ändert und ergänzt die Klassifikation der Bildbestandteile;
  2. ii) richtet an die Länder des besonderen Verbands Empfehlungen, um den Gebrauch der Klassifikation der Bildbestandteile zu erleichtern und ihre einheitliche Anwendung zu fördern;
  3. iii) trifft alle sonstigen Maßnahmen, die, ohne finanzielle Auswirkungen auf den Haushaltsplan des besonderen Verbands oder für die Organisation zu haben, zur Erleichterung der Anwendung der Klassifikation der Bildbestandteile durch die Entwicklungsländer beitragen;
  4. iv) ist berechtigt, Unterausschüsse und Arbeitsgruppen zu bilden.

(4) Der Sachverständigenausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung. Darin ist den in Absatz 2 Buchstabe b bezeichneten zwischenstaatlichen Organisationen, die zur Weiterentwicklung der Klassifikation der Bildbestandteile maßgeblich beitragen können, die Möglichkeit einzuräumen, an den Sitzungen der Unterausschüsse und Arbeitsgruppen des Sachverständigenausschusses teilzunehmen.

(5) Vorschläge für die Änderung und Ergänzung der Klassifikation der Bildbestandteile können von der zuständigen Behörde jedes Landes des besonderen Verbands, vom Internationalen Büro, von jeder nach Absatz 2 Buchstabe b im Sachverständigenausschuß vertretenen zwischenstaatlichen Organisation und von jedem Land oder jeder Organisation, das bzw. die vom Sachverständigenausschuß ausdrücklich dazu aufgefordert worden ist, unterbreitet werden. Die Vorschläge werden dem Internationalen Büro übermittelt, das sie den Mitgliedern des Sachverständigenausschusses und den Beobachtern spätestens zwei Monate vor der Tagung des Sachverständigenausschusses, in deren Verlauf sie geprüft werden sollen, unterbreitet.

(6)  a) Jedes Mitgliedsland des Sachverständigenausschusses verfügt über eine Stimme.

b) Der Sachverständigenausschuß faßt seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der vertretenen und abstimmenden Länder.

c) Jeder Beschluß, der nach Ansicht eines Fünftels der vertretenen und abstimmenden Länder eine Änderung der Grundstruktur der Klassifikation der Bildbestandteile herbeiführt oder eine wesentliche Umklassifizierungsarbeit nach sich zieht, bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der vertretenen und abstimmenden Länder.

d) Stimmenthalt gilt nicht als Stimmabgabe.

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2020

Gesetzesnummer

20000089

Dokumentnummer

NOR40000799

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