Artikel 13
Inkrafttreten des Abkommens
(1) Für die ersten fünf Länder, die ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben, tritt dieses Abkommen drei Monate nach der Hinterlegung der fünften Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
(2) Für jedes andere Land, für das dieses Abkommen nicht nach Absatz 1 in Kraft getreten ist, tritt es drei Monate nach dem Zeitpunkt der Notifikation seiner Ratifikation oder seines Beitritts durch den Generaldirektor in Kraft, sofern in der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist. In diesem Fall tritt das Abkommen für dieses Land zu dem angegebenen Zeitpunkt in Kraft.
(3) Die Ratifikation oder der Beitritt bewirkt von Rechts wegen die Annahme aller Bestimmungen und die Zulassung zu allen Vorteilen dieses Abkommens.
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2020
Gesetzesnummer
20000089
Dokumentnummer
NOR40000806
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