Artikel 5
Eine Adoption nach dem Übereinkommen kann nur durchgeführt werden, wenn die zuständigen Behörden des Aufnahmestaats
- a) entschieden haben, daß die künftigen Adoptiveltern für eine Adoption in Betracht kommen und dazu geeignet sind,
- b) sich vergewissert haben, daß die künftigen Adoptiveltern soweit erforderlich beraten worden sind, und
- c) entschieden haben, daß dem Kind die Einreise in diesen Staat und der ständige Aufenthalt dort bewilligt worden sind oder werden.
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2018
Gesetzesnummer
20000059
Dokumentnummer
NOR40000707