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Artikel 34 HAÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1999

Artikel 34

Wenn die zuständige Behörde des Bestimmungsstaats eines Schriftstücks darum ersucht, ist eine beglaubigte Übersetzung beizubringen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden die Kosten der Übersetzung von den künftigen Adoptiveltern getragen.

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2018

Gesetzesnummer

20000059

Dokumentnummer

NOR40000736

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