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Artikel 25 HAÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1999

Artikel 25

Jeder Vertragsstaat kann gegenüber dem Verwahrer des Übereinkommens erklären, daß er nicht verpflichtet ist, aufgrund des Übereinkommens Adoptionen anzuerkennen, die in Übereinstimmung mit einer nach Artikel 39 Absatz 2 geschlossenen Vereinbarung zustande gekommen sind.

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2018

Gesetzesnummer

20000059

Dokumentnummer

NOR40000727

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