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Artikel 20 HAÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1999

Artikel 20

Die Zentralen Behörden halten einander über das Adoptionsverfahren und die zu seiner Beendigung getroffenen Maßnahmen sowie über den Verlauf der Probezeit, falls eine solche verlangt wird, auf dem laufenden.

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2018

Gesetzesnummer

20000059

Dokumentnummer

NOR40000722

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