vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 18 HAÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1999

Artikel 18

Die Zentralen Behörden beider Staaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Bewilligung der Ausreise des Kindes aus dem Heimatstaat sowie der Einreise in den Aufnahmestaat und des ständigen Aufenthalts dort zu erwirken.

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2018

Gesetzesnummer

20000059

Dokumentnummer

NOR40000720

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)