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Artikel 7 Soziale Sicherheit (Luxemburg)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1999

Artikel 7

Für die im Artikel 3 Absätze 1 und 2 genannten Personen, die außerhalb des Gebietes eines Staates wohnen, für den die Verordnung gilt, und für die im Artikel 3 Absatz 2 genannten Personen, die im Gebiet eines Staates wohnen, für den die Verordnung gilt, findet in bezug auf

  1. a) Kinderzuschüsse zu Alters- und Invaliditätsrenten,
  2. b) Waisenrenten mit Ausnahme von Waisenrenten aus der Versicherung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten

    Titel III Kapitel 3 der Verordnung entsprechend Anwendung.

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