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Artikel 10 Soziale Sicherheit (Luxemburg)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1999

Abschnitt IV

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Artikel 10

Für die Feststellung und Neufeststellung von Leistungen nach diesem Abkommen gelten die Artikel 94 und 95 der Verordnung sowie die Artikel 118 und 119 der Durchführungsverordnung mit Inkrafttreten dieses Abkommens entsprechend.

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