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Artikel 5 Soziale Sicherheit (OPEC)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1999

Artikel 5

Die Angestellten und die an Ort und Stelle aufgenommenen und nach Stundenlohn bezahlten Angehörigen des Personals der OPEC haben für die Dauer der Versicherung die Beiträge nach den Vorschriften des ASVG und des AlVG zur Gänze zu entrichten.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2025

Gesetzesnummer

20000049

Dokumentnummer

NOR40000564

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