Artikel 5
Die Angestellten und die an Ort und Stelle aufgenommenen und nach Stundenlohn bezahlten Angehörigen des Personals der OPEC haben für die Dauer der Versicherung die Beiträge nach den Vorschriften des ASVG und des AlVG zur Gänze zu entrichten.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2025
Gesetzesnummer
20000049
Dokumentnummer
NOR40000564
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