Artikel 2
Anwendbarkeit der Chicago Konvention
Bei Anwendung dieses Abkommens werden die Vertragsparteien in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Konvention einschließlich der Anhänge sowie jeder Änderung der Konvention oder der Anhänge handeln, sofern diese Bestimmungen auf internationale Fluglinien anwendbar sind.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2019
Gesetzesnummer
20000039
Dokumentnummer
NOR40000519
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